VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER URTEILE

Aufgrund der hohen Anzahl von Menschen, die jedes Jahr nach Spanien kommen und entscheiden, in das Land zu investieren, sieht man immer häufiger, wie Anwälte aus anderen Ländern in Europa und aus Übersee fordern, im Ausland ergangene Urteile zu vollstrecken, die Menschen mit Anlagen in Spanien betreffen. Wenn Ihr Schuldner das Land verlassen hat, ohne Vermögenswerte zurückzulassen, und nach Spanien gezogen ist, ist es unmöglich für sie, Ihr Geld in Ihrem Land einzufordern. Sie können erzielen, dass der Rechtsbeschluss in Spanien vollstreckt wird. Um ein Urteil oder einen Beschluss aus dem Ausland in Spanien vollstrecken zu können, muss es ein Abkommen zwischen den beiden Ländern geben, d.h. zwischen dem Land, wo das Urteil gefällt wurde, und Spanien. Innerhalb der Europäischen Union regelt die Ratsverordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 die Vollstreckung von ausländischen Urteilen in der EU und ermöglicht in diesem Zusammenhang vergleichbar einfache Verfahren.

Sie müssen lediglich einen Nachweis des ursprünglichen Beschlusses und seine Übersetzung ins Spanische vorlegen, obwohl es ratsam ist, sich auch das in der Anlage 5 dieser Verordnung enthaltenen Zertifikat zu verschaffen. Bestimmte Anforderungen müssen erfüllt sein:
  • Der Schuldner muss über den Beschluss angemessen benachrichtigt worden sein. Unsere Anwaltskanzlei ist auf diese Art von Verfahren spezialisiert. Sollten Sie nach dem Lesen unserer Information noch immer Fragen haben oder Zweifel, nutzen Sie bitte unser kostenloses Online-System für Anfragen und einer unserer Anwälte wird Ihnen nach kurzer Zeit persönlich antworten.
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